Die Besteuerung von Kryptowerten in Deutschland könnte vor einem grundlegenden Systemwechsel stehen. Ein Referentenentwurf sieht vor, die steuerliche Behandlung bestimmter Kryptowerte neu zu ordnen. Im Mittelpunkt stehen sogenannte Tauschkryptowerte, zu denen insbesondere Bitcoin und Ether gehören sollen.
Die wohl bedeutendste Änderung betrifft die bisherige einjährige Haltefrist. Während Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten im Privatvermögen nach geltendem Recht grundsätzlich steuerfrei sein können, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr liegt, soll diese Möglichkeit für neu angeschaffte Tauschkryptowerte künftig entfallen.
Der Referentenentwurf enthält allerdings nicht nur Verschärfungen. Der geplante Wechsel von den privaten Veräußerungsgeschäften zu den Einkünften aus Kapitalvermögen könnte für bestimmte Anleger sogar Vorteile mit sich bringen.
Vom privaten Veräußerungsgeschäft zu den Kapitaleinkünften
Nach bisheriger Rechtslage werden Gewinne aus der Veräußerung von Bitcoin und vergleichbaren Kryptowerten im Privatvermögen grundsätzlich nach den §§ 22 Nr. 2, 23 EStG besteuert. Erfolgt die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung, kann der Gewinn steuerpflichtig sein. Nach Ablauf der Jahresfrist ist eine Veräußerung dagegen grundsätzlich steuerfrei.
Genau an diesem Punkt setzt der Referentenentwurf an.
Für bestimmte Kryptowerte soll künftig eine fristenunabhängige Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG gelten. Der Entwurf führt hierfür den Begriff der „Tauschkryptowerte“ ein. Darunter sollen insbesondere Bitcoin und Ether fallen, also Kryptowerte, die als Tauschmittel akzeptiert werden und nicht von einer Zentralbank oder einer sonstigen öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden.
Nicht sämtliche Kryptowerte sollen damit automatisch dem neuen System unterliegen. NFTs, Security Token und bestimmte Stablecoins sollen weiterhin anderen steuerlichen Regelungen unterliegen.
Die einjährige Haltefrist soll für Neubestände entfallen
Die einschneidendste Änderung besteht in der geplanten Abschaffung der einjährigen Haltefrist für neu erworbene Tauschkryptowerte.
Wer beispielsweise im Jahr 2027 Bitcoin erwirbt und diese erst fünf oder zehn Jahre später mit Gewinn verkauft, könnte diesen Gewinn nach der geplanten Neuregelung nicht mehr allein aufgrund des Zeitablaufs steuerfrei realisieren.
Damit würde insbesondere für langfristig orientierte Anleger ein wesentlicher Vorteil der bisherigen Besteuerung entfallen.
Gleichzeitig wäre die Besteuerung nicht mehr davon abhängig, ob zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger oder mehr als zwölf Monate liegen. Die bisher häufig entscheidende Frage nach dem Ablauf der Spekulationsfrist würde für die betroffenen Neubestände ihre Bedeutung verlieren.
Die geplante Krypto-Steuerreform im Überblick
Der Referentenentwurf würde die Besteuerung von Kryptowerten an mehreren Stellen grundlegend verändern. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten geplanten Änderungen sowie ihre möglichen Vor- und Nachteile auf einen Blick.

Bestandsschutz für bis Ende 2026 erworbene Kryptowerte
Ein wesentlicher positiver Punkt des Referentenentwurfs ist der vorgesehene Bestandsschutz.
Die neue Besteuerung soll grundsätzlich nur Tauschkryptowerte erfassen, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden oder zufließen. Bis einschließlich 31. Dezember 2026 erworbene Bestände sollen dagegen grundsätzlich weiterhin dem bisherigen Besteuerungssystem unterliegen.
Für Anleger könnte dies von erheblicher Bedeutung sein. Ein im Jahr 2026 angeschaffter Bitcoin könnte damit auch nach Inkrafttreten der Reform grundsätzlich nach Ablauf der einjährigen Haltefrist steuerfrei veräußert werden. Ein Anfang 2027 erworbener Bitcoin könnte dagegen dauerhaft der Besteuerung nach § 20 EStG unterliegen.
Damit würden für identische Kryptowerte dauerhaft zwei unterschiedliche steuerliche Systeme nebeneinander bestehen.
Bei Schenkungen und Erbfällen besteht allerdings noch Klärungsbedarf. Der Entwurf stellt bei der Übergangsregelung auf die Anschaffung beziehungsweise den Zufluss ab und sieht bei unentgeltlichen Zugängen besondere Regelungen zu den Anschaffungskosten vor. Hier muss das weitere Gesetzgebungsverfahren zeigen, wie insbesondere mit übertragenen Altbeständen umgegangen werden soll.
Niedrigerer Steuersatz kann für aktive Trader von Vorteil sein
Die Abschaffung der Haltefrist ist nur eine Seite des geplanten Systemwechsels. Die Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen hätte zugleich Auswirkungen auf den anzuwendenden Steuersatz.
Bislang können steuerpflichtige Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften dem persönlichen Einkommensteuersatz unterliegen. Dieser kann bei entsprechend hohem Einkommen deutlich über 25 Prozent liegen.
Bei einer Besteuerung als Kapitalertrag soll dagegen grundsätzlich der besondere Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer gelten.
Für Anleger, die Kryptowerte ohnehin regelmäßig innerhalb eines Jahres kaufen und verkaufen, könnte die Reform deshalb sogar steuerliche Vorteile bringen.
Während langfristige Anleger die bisherige Steuerfreiheit verlieren könnten, könnten aktive Trader mit einem hohen persönlichen Einkommensteuersatz künftig von der niedrigeren Besteuerung als Kapitalertrag profitieren.
Dies führt zu einem bemerkenswerten Ergebnis: Der langfristige Vermögensaufbau mit Bitcoin würde steuerlich tendenziell schlechter gestellt, während kurzfristiger Handel teilweise günstiger werden könnte.
Neue Möglichkeiten bei der Verlustverrechnung
Auch die Verlustverrechnung würde sich durch den Systemwechsel verändern.
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften unterliegen bislang einem eigenen Verlustverrechnungskreis. Sie können insbesondere nicht ohne Weiteres mit Arbeitslohn oder anderen Einkunftsarten verrechnet werden.
Für neu angeschaffte Tauschkryptowerte sollen künftig dagegen grundsätzlich die Verlustverrechnungsregeln für Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten.
Dadurch könnten Verluste aus Kryptowerten grundsätzlich mit anderen positiven Kapitaleinkünften verrechenbar sein, soweit keine speziellen Verlustverrechnungsbeschränkungen entgegenstehen.
Das kann gegenüber dem bisherigen System ein Vorteil sein. Allerdings würde gleichzeitig eine neue Komplexität entstehen: Alte Kryptowerte könnten weiterhin § 23 EStG unterliegen, während neue Kryptowerte unter § 20 EStG fallen. Entsprechend würden auch unterschiedliche Verlustverrechnungskreise nebeneinander bestehen.
Ein Verlustrücktrag, wie er im Rahmen des § 23 EStG möglich sein kann, wäre im System der Kapitaleinkünfte dagegen nicht vorgesehen.
Staking und Lending werden ebenfalls erfasst
Der Referentenentwurf beschränkt sich nicht auf Veräußerungsgewinne.
Auch laufende Erträge aus Staking und Lending sollen künftig grundsätzlich den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden. Das kann auch dann relevant werden, wenn die zugrunde liegenden Kryptowerte noch zum geschützten Altbestand gehören.
Besonders wichtig ist dabei die Trennung zwischen dem ursprünglichen Bestand und den neu zufließenden Kryptowerten: Während der ursprünglich gehaltene Altbestand weiterhin dem bisherigen Regime unterliegen kann, können ab 2027 zufließende Rewards bereits dem neuen System zugeordnet werden.
Für Anleger mit Staking- oder Lending-Aktivitäten wird die steuerliche Dokumentation deshalb weiterhin von erheblicher Bedeutung sein.
Kapitalertragsteuer soll direkt einbehalten werden
Neben der materiellen Besteuerung sieht der Referentenentwurf auch eine grundlegende Änderung des Steuervollzugs vor.
Inländische Kryptowerte-Dienstleister sollen künftig grundsätzlich einen Kapitalertragsteuerabzug vornehmen. Vergleichbar mit bestimmten klassischen Kapitalanlagen würde die Steuer damit bereits auf Ebene des Dienstleisters einbehalten und an die Finanzverwaltung abgeführt.
Der Steuerabzug soll nach den derzeit bekannten Planungen allerdings erst ab dem 1. Januar 2028 beginnen. Damit soll den betroffenen Dienstleistern Zeit für die technische Umsetzung gegeben werden.
Für Anleger könnte dies die Steuererklärung vereinfachen, sofern sämtliche relevanten Daten beim Anbieter vorhanden sind und der Steuerabzug zutreffend vorgenommen wurde.
Bei Self-Custody, Wallet-Transfers oder der Nutzung ausländischer Anbieter bleibt die Situation dagegen erheblich komplizierter. Gibt es keine inländische Stelle, die zum Steuerabzug verpflichtet ist, kann weiterhin eine Erklärung der entsprechenden Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung erforderlich sein.
Problematisch: Pauschaler Steuerabzug bei fehlenden Anschaffungsdaten
Eine der praktisch bedeutsamsten Regelungen betrifft fehlende Anschaffungsdaten.
Kennt ein Kryptowerte-Dienstleister die ursprünglichen Anschaffungskosten oder den Anschaffungszeitpunkt nicht, soll zunächst auf entsprechende Angaben des Steuerpflichtigen zurückgegriffen werden können.
Können diese Angaben nicht berücksichtigt werden, sieht der Referentenentwurf eine Ersatzbemessungsgrundlage für den Steuerabzug vor. Danach soll der Steuerabzug auf Grundlage von 50 Prozent des Veräußerungserlöses erfolgen.
Das kann erhebliche Liquiditätswirkungen verursachen.
Wer beispielsweise Kryptowerte für 100.000 Euro verkauft, könnte im Abzugsverfahren zunächst so behandelt werden, als seien 50.000 Euro steuerlich maßgeblich, selbst wenn der tatsächliche Gewinn wesentlich niedriger ist.
Besonders relevant ist dies bei Kryptowerten, die zunächst auf einer eigenen Wallet gehalten und später auf eine Plattform übertragen werden. Kann die Plattform die historischen Anschaffungsdaten nicht nachvollziehen, gewinnt die Dokumentation durch den Anleger erheblich an Bedeutung.
Die 50-Prozent-Regel stellt allerdings keine endgültige Besteuerung des tatsächlichen Gewinns dar. Ein überhöhter Steuerabzug kann grundsätzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung korrigiert werden, wenn die tatsächlichen Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkte nachgewiesen werden.
Mehr Steuervollzug, aber auch mehr Bürokratie
Der geplante Kapitalertragsteuerabzug könnte den steuerlichen Vollzug deutlich verbessern. Transaktionen über inländische Kryptowerte-Dienstleister könnten weitgehend automatisiert steuerlich erfasst werden.
Für Anleger, Finanzverwaltung und Dienstleister könnte dies langfristig Vorteile bringen.
Allerdings führt der Referentenentwurf gleichzeitig zu einer erheblichen Übergangskomplexität. Ein Anleger könnte künftig in derselben Wallet Bitcoin halten, die steuerlich vollkommen unterschiedlich behandelt werden.
Ein im Dezember 2026 erworbener Bitcoin könnte nach § 23 EStG behandelt werden. Ein im Januar 2027 erworbener Bitcoin könnte dagegen unter § 20 EStG fallen.
Damit werden die Anschaffungszeitpunkte und die lückenlose Dokumentation der Bestände gerade während der Übergangsphase besonders wichtig.
Warum Bitcoin anders als Gold behandeln?
Eine grundlegende steuerliche Frage bleibt ebenfalls offen.
Der Referentenentwurf begründet die geplante Neuregelung unter anderem mit der zunehmenden Verwendung von Kryptowerten als Kapitalanlage, ihrer hohen Liquidität, ihrer spekulativen Nutzung und ihrer fehlenden wirtschaftlichen Abnutzung.
Diese Eigenschaften sind jedoch nicht ausschließlich bei Kryptowerten zu finden.
Auch physisches Gold kann als langfristige Kapitalanlage oder zu Spekulationszwecken erworben werden und ist grundsätzlich liquide handelbar. Trotzdem können Gewinne aus der Veräußerung von Gold im Privatvermögen nach Ablauf der Jahresfrist weiterhin steuerfrei sein.
Ähnliches gilt grundsätzlich für bestimmte Fremdwährungsbestände.
Der geplante Systemwechsel wirft deshalb die Frage auf, ob die unterschiedliche Behandlung von Tauschkryptowerten gegenüber vergleichbaren privaten Vermögensgegenständen hinreichend gerechtfertigt ist.
Welche Vorteile hätte die Reform?
Der Referentenentwurf enthält trotz der Abschaffung der Haltefrist einige potenzielle Vorteile.
Der Bestandsschutz verhindert zunächst, dass bereits erworbene Kryptowerte vollständig in das neue Besteuerungssystem überführt werden. Gleichzeitig könnte der besondere Steuersatz von 25 Prozent insbesondere aktive Anleger mit einem hohen persönlichen Einkommensteuersatz entlasten.
Auch die Verlustverrechnung innerhalb der Kapitaleinkünfte kann in bestimmten Konstellationen günstiger sein als die bisherige Beschränkung auf private Veräußerungsgeschäfte.
Der geplante Kapitalertragsteuerabzug könnte zudem den Steuervollzug automatisieren und Anleger bei der steuerlichen Abwicklung entlasten.
Schließlich schafft die ausdrückliche gesetzliche Einordnung von Tauschkryptowerten eine speziellere steuerliche Systematik für einen Bereich, der bislang weitgehend über die allgemeinen Vorschriften zu privaten Veräußerungsgeschäften erfasst wird.
Welche Nachteile drohen?
Der größte Nachteil liegt eindeutig in der geplanten Abschaffung der einjährigen Haltefrist.
Langfristig orientierte Anleger könnten Gewinne aus neu angeschafften Bitcoin oder Ether künftig nicht mehr allein durch langfristiges Halten steuerfrei realisieren. Damit würde insbesondere der langfristige Vermögensaufbau steuerlich belastet.
Gleichzeitig entstehen durch den Bestandsschutz zwei parallele Besteuerungssysteme. Alt- und Neubestände müssten dauerhaft voneinander getrennt und dokumentiert werden.
Die Ersatzbemessungsgrundlage von 50 Prozent des Veräußerungserlöses kann zudem zu erheblichen vorläufigen Steuerabzügen führen, wenn historische Anschaffungsdaten fehlen.
Hinzu kommen offene Fragen bei Schenkungen und Erbfällen sowie die grundsätzliche Frage, weshalb bestimmte Tauschkryptowerte dauerhaft besteuert werden sollen, während beispielsweise Gold weiterhin von der einjährigen Haltefrist profitieren kann.
Die erwarteten Steuereinnahmen fallen vergleichsweise moderat aus
Bemerkenswert sind schließlich die im Referentenentwurf genannten finanziellen Auswirkungen.
Für das Jahr 2027 werden zunächst keine zusätzlichen Einnahmen erwartet. Ab 2028 werden Mehreinnahmen von rund 160 Millionen Euro prognostiziert. Für 2029 sollen es rund 305 Millionen Euro, für 2030 rund 325 Millionen Euro und für 2031 schließlich rund 350 Millionen Euro sein.
Die fiskalische Bedeutung der Reform wäre damit zwar keineswegs gering. Die Größenordnung zeigt aber gleichzeitig, dass der Systemwechsel nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt zusätzlicher Steuereinnahmen betrachtet werden sollte.
Entscheidend ist vielmehr, ob die neue Systematik zu einer sachgerechteren und praktisch handhabbaren Besteuerung von Kryptowerten führt.
Fazit: Ein grundlegender Systemwechsel mit Licht und Schatten
Der Referentenentwurf würde die Besteuerung von Bitcoin, Ether und anderen Tauschkryptowerten grundlegend verändern.
Für langfristig orientierte Anleger wäre insbesondere die Abschaffung der einjährigen Haltefrist ein erheblicher Nachteil. Für aktive Trader kann der Wechsel zu den Einkünften aus Kapitalvermögen dagegen aufgrund des besonderen Steuersatzes und der veränderten Verlustverrechnung durchaus Vorteile haben.
Positiv hervorzuheben ist der geplante weitreichende Bestandsschutz. Gleichzeitig könnte gerade dieser Bestandsschutz die steuerliche Praxis über Jahre komplizierter machen, weil Alt- und Neubestände unterschiedlichen Besteuerungssystemen unterliegen.
Kritisch zu betrachten sind außerdem die Ersatzbemessungsgrundlage von 50 Prozent bei fehlenden Anschaffungsdaten sowie noch ungeklärte Übergangsfragen.
Der Referentenentwurf versucht damit, die Besteuerung bestimmter Kryptowerte stärker an das System der Kapitaleinkünfte anzunähern. Ob die Abschaffung der Haltefrist hierfür tatsächlich erforderlich ist oder ein verbesserter Steuervollzug bei Beibehaltung der bisherigen materiellen Besteuerung ausreichen würde, dürfte einer der zentralen Punkte der weiteren Diskussion sein.
Wichtig: Bei den dargestellten Regelungen handelt es sich um Planungen eines Referentenentwurfs. Sie sind noch nicht geltendes Recht. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens können sich sowohl einzelne Regelungen als auch der vorgesehene zeitliche Anwendungsbereich noch ändern.



