Kryptospenden im Steuerrecht - Was das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 für Spender bedeutet

Immer mehr gemeinnützige Organisationen akzeptieren Spenden in Form von Bitcoin, Ethereum oder anderen Kryptowerten. Während Kryptospenden in vielen Ländern bereits zum Fundraising gehören, stellt sich in Deutschland die Frage, wie diese steuerlich zu behandeln sind. Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 (GZ: IV C 1 - S 2256/00042/064/043) enthält zwar kein eigenes Kapitel zu Kryptospenden, liefert aber zahlreiche Aussagen, die für die steuerliche Einordnung herangezogen werden können.

Kryptowährungen sind keine Geldspenden

Ein zentraler Ausgangspunkt ist die Einordnung der Kryptowerte. Das BMF verwendet den Oberbegriff „Kryptowerte“ und unterscheidet unter anderem zwischen Currency Token, Payment Token, Utility Token und Security Token.

Currency Token und Payment Token stellen nach der Verwaltungsauffassung keine gesetzlichen Zahlungsmittel dar. Sie werden weder von einer Zentralbank emittiert noch besitzen sie den Status einer offiziellen Währung. Steuerlich handelt es sich daher grundsätzlich nicht um Geld, sondern um Wirtschaftsgüter.

Für das Spendenrecht bedeutet dies, dass die Übertragung von Bitcoin oder vergleichbaren Kryptowerten regelmäßig als Sachspende und nicht als Geldspende zu behandeln ist.

Kryptowerte sind steuerlich Wirtschaftsgüter

Bereits der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Kryptowährungen als „andere Wirtschaftsgüter" im Sinne des § 23 EStG anzusehen sind. Das BMF-Schreiben übernimmt diese Einordnung.

Damit gelten für Kryptospenden grundsätzlich dieselben steuerlichen Grundsätze wie für andere Sachspenden. Entscheidend ist nicht die Funktion als Zahlungsmittel, sondern die Übertragung eines Wirtschaftsguts auf eine steuerbegünstigte Körperschaft.

Bewertung erfolgt nach dem gemeinen Wert

Für die steuerliche Berücksichtigung einer Sachspende ist deren Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung maßgeblich.

Da für Kryptowerte kein amtlich festgestellter Kurs existiert, wird regelmäßig auf den Marktwert einer anerkannten Handelsplattform abzustellen sein. Dabei sollte der verwendete Kurs nachvollziehbar dokumentiert werden. Neben dem Bewertungszeitpunkt können auch Transaktionskosten eine Rolle spielen.

Eine sorgfältige Wertermittlung ist sowohl für den Spender als auch für die empfangende Organisation von erheblicher Bedeutung.

Unterschiede zwischen Privat- und Betriebsvermögen

Ob sich die Kryptowerte im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen befinden, hat erhebliche steuerliche Auswirkungen.

Im Privatvermögen ist insbesondere zu prüfen, ob die Veräußerungsfrist des § 23 EStG bereits abgelaufen ist. Darüber hinaus müssen die Anschaffungskosten nachvollziehbar dokumentiert werden.

Befinden sich die Kryptowerte dagegen im Betriebsvermögen, sind zusätzlich die steuerlichen Bewertungsregelungen des Betriebsvermögens sowie die entsprechenden Buchwert- oder Teilwertansätze zu berücksichtigen.

Dokumentation gewinnt erheblich an Bedeutung

Ein wesentlicher Schwerpunkt des BMF-Schreibens liegt auf den erhöhten Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten. Für Kryptowerte fordert die Finanzverwaltung insbesondere nachvollziehbare Unterlagen über:

  • Wallet-Adressen,
  • Blockchain-Transaktionen,
  • Zeitpunkte der Übertragungen,
  • Kurswerte,
  • Herkunft der Kryptowerte sowie
  • Anschaffungskosten.

Diese Nachweise gewinnen auch bei Kryptospenden besondere Bedeutung. Nur wenn Eigentum, Übertragung und Wert der gespendeten Kryptowerte nachvollziehbar dokumentiert werden können, lässt sich die steuerliche Behandlung gegenüber der Finanzverwaltung ausreichend belegen.

Auch gemeinnützige Organisationen sollten Prozesse schaffen

Organisationen, die Kryptospenden entgegennehmen, sollten interne Prozesse für den Umgang mit digitalen Vermögenswerten etablieren.

Hierzu gehören insbesondere Regelungen zur Annahme von Kryptospenden, zur sicheren Verwahrung der Wallets, zur Wertermittlung, zur Dokumentation sowie zur Entscheidung, ob die Kryptowerte dauerhaft gehalten oder zeitnah in Euro umgetauscht werden.

Klare organisatorische Abläufe reduzieren steuerliche Risiken und erleichtern die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Zuwendungsbestätigung.

Fazit zu Kryptospenden im Steuerrecht

Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 enthält zwar keine eigenständigen Regelungen zu Kryptospenden, liefert jedoch wichtige Anhaltspunkte für deren steuerliche Behandlung. Nach der derzeitigen Verwaltungsauffassung sind Bitcoin und vergleichbare Kryptowerte grundsätzlich als Wirtschaftsgüter anzusehen. Ihre Übertragung an eine steuerbegünstigte Körperschaft stellt daher regelmäßig eine Sachspende dar.

Infografik zur steuerlichen Behandlung von Kryptospenden nach dem BMF-Schreiben vom 6. März 2025 mit Bitcoin, Ethereum und einer Spendenbox.
Kryptospenden - Steuerliche Behandlung nach dem BMF-Schreiben 2025.

Für die Praxis kommt es vor allem auf eine nachvollziehbare Bewertung sowie eine umfassende Dokumentation der Wallet-Adressen, Blockchain-Transaktionen und Anschaffungskosten an. Mit der zunehmenden Verbreitung von Kryptowerten dürfte auch die Bedeutung von Kryptospenden weiter steigen, sodass sowohl Spender als auch gemeinnützige Organisationen ihre Prozesse frühzeitig an die Anforderungen der Finanzverwaltung anpassen sollten.

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