Kryptowerte und NFTs in der Insolvenz: Was wirklich wichtig ist

Digitale Vermögenswerte spielen auch im Insolvenzrecht eine immer größere Rolle. Besonders bei Non-Fungible Tokens (NFTs) stellt sich die Frage, wie sie rechtlich eingeordnet, gesichert und verwertet werden können. Die Dissertation von Felix Wohlhöfner zur „Verwertung von NFTs in der Insolvenz des Inhabers“ zeigt, dass sich die klassischen Grundsätze der Insolvenzordnung grundsätzlich auch auf NFTs übertragen lassen.

Gehören NFTs zur Insolvenzmasse?

Ausgangspunkt ist § 35 InsO. Danach soll grundsätzlich das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung dienen. Auch NFTs können deshalb Bestandteil der Insolvenzmasse sein. Das gilt grundsätzlich sowohl für bereits vorhandene NFTs als auch für Neuerwerb während des Insolvenzverfahrens, etwa bestimmte Airdrops.

Bei NFTs ist allerdings zwischen dem Token selbst und einem möglicherweise durch ihn repräsentierten Inhalt oder Recht zu unterscheiden. Gerade bei sogenannten extrinsischen Token kann diese Verbindung für die wirtschaftliche Verwertung entscheidend sein.

Entscheidend ist der Private Key

Die zentrale Besonderheit gegenüber klassischen Vermögensgegenständen liegt in der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit. Ein NFT befindet sich nicht körperlich in einer Wallet, sondern weiterhin auf der Blockchain. Entscheidend ist daher, wer den Private Key kontrolliert.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die zur Insolvenzmasse gehörenden NFTs grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Der Schuldner kann technisch jedoch weiterhin Zugriff besitzen, solange er den Private Key kennt.

Deshalb muss der Schuldner den Insolvenzverwalter über gehaltene NFTs informieren und die erforderlichen Zugangsdaten herausgeben. Die entsprechenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ergeben sich insbesondere aus §§ 97 und 98 InsO.

Für die Praxis ist es sinnvoll, die NFTs anschließend auf eine neue, ausschließlich vom Insolvenzverwalter kontrollierte Wallet zu übertragen. Dadurch wird verhindert, dass der Schuldner weiterhin Transaktionen durchführen kann.

Was passiert bei früheren Übertragungen?

Auch NFT-Transaktionen können grundsätzlich nach §§ 129 ff. InsO anfechtbar sein. Wurde kurz vor der Insolvenz ein werthaltiges NFT wegtransferiert, kann eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung vorliegen.

Die praktische Durchsetzung kann jedoch schwierig sein. Blockchain-Transaktionen sind regelmäßig nicht rückgängig zu machen, und hinter einer Wallet-Adresse ist nicht zwingend eine konkret identifizierbare Person erkennbar. Ein rechtlicher Rückgewähranspruch kann daher bestehen, ohne dass er praktisch ohne Weiteres durchgesetzt werden kann.

Wie können NFTs verwertet werden?

Hat der Insolvenzverwalter die Kontrolle über das NFT erlangt, kommen verschiedene Verwertungsformen in Betracht. Möglich sind insbesondere ein Verkauf über einen NFT-Marktplatz, ein freihändiger Verkauf oder eine Auktion.

Bei gestakten NFTs kann zusätzlich eine technische Sperrfrist bestehen. In diesem Fall muss zunächst ein Unstaking erfolgen, bevor der Token verwertet werden kann.

Ist ein NFT dagegen wertlos oder stehen die Verwertungskosten außer Verhältnis zum möglichen Erlös, kann eine Freigabe aus der Insolvenzmasse in Betracht kommen.

Auch der Insolvenzverwalter trägt Risiken

Die Verwaltung von NFTs bringt neue Haftungsrisiken mit sich. Nach § 60 InsO kann der Insolvenzverwalter für schuldhafte Pflichtverletzungen haften.

Besonders kritisch sind Fehler beim Umgang mit Private Keys und Seed Phrases. Gehen Zugangsdaten verloren oder wird ein NFT versehentlich an eine falsche Adresse übertragen, kann der Vermögenswert endgültig verloren sein. Die sichere Verwahrung der Zugangsdaten wird deshalb zu einem wesentlichen Bestandteil der Insolvenzverwaltung.

So werden NFTs im Insolvenzverfahren identifiziert, gesichert, rechtlich geprüft und verwertet.

Fazit zu Kryptowerte und NFTs in der Insolvenz

NFTs stellen das Insolvenzrecht nicht grundsätzlich vor neue rechtliche Regeln, wohl aber vor neue praktische Herausforderungen. Entscheidend ist insbesondere die tatsächliche Kontrolle über Wallet und Private Key.

Für Insolvenzverwalter bedeutet dies: NFTs müssen frühzeitig identifiziert, technisch gesichert, rechtlich zugeordnet und anschließend wirtschaftlich sinnvoll verwertet werden.

Die wichtigste Besonderheit lässt sich dabei auf einen Satz reduzieren: Wer den Private Key kontrolliert, kontrolliert technisch auch den Kryptowert.

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