Transkript zu Bitcoin Lending & Steuern: Kapitalertrags- oder Einkommensteuer? - FG-Urteil erklärt
Willkommen bei unserer heutigen Auseinandersetzung. Wir streiten heute über eine Frage, die äh wirklich jeden Kryptoinvestor in Deutschland umtreibt und sie hat das Potenzial, die Weichen für die Zukunft digitaler Vermögenswerte komplett neu zu stellen. Es geht um ein Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. September 2025.
Und die zentrale Frage dahinter, die ist, man muss es so sagen, finanziell gewaltig sind die Zinsen, die man durch das Verleihen von Bitcoin bekommt, Also das sogenannte Landing sind das Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das würde ja bedeuten, sie werden mit der günstigen Abgeltungssteuer von ca. 25% pauschal besteuert oder und das ist die andere Seite ist das Ganze etwas anderes, nämlich sonstige Einkünfte, was dann den persönlichen progressiven Einkommenssteuersatz von bis zu 45% nach sich zieht.
Genau, das ist der Kernkonflikt. Ich werde heute dafür argumentieren, dass wir Bitcoin längst als das anerkennen müssen. was es wirtschaftlich nun mal ist, eine Art digitale Fremdwährung und daraus folgt dann auch äh zwingend die Behandlung als Kapitaleinkunft.
Und ich werde dagegen halten, dass na ja, Wunschdenken und wirtschaftliche Analogien vor einem Finanzgericht keine Rolle spielen dürfen. Das geltende Recht ist hier sehr präzise und unmissverständlich und die Entscheidung des Gerichts, diese Erträge eben den sonstigen Einkünften zuzuordnen, war nicht nur korrekt, sondern aus meiner Sicht juristisch alternativlos.
Also So, meine Position ist im Grunde ganz einfach. Wenn etwas aussieht wie eine Ente, schwimmt wie eine Ente und quakt wie eine Ente, dann ist es wahrscheinlich eine Ente. Und Krypto-Lending ist rein wirtschaftlich betrachtet nichts anderes als ein Zinsgeschäft. Die Erträge daraus gehören als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Paragraph 20 des Einkommenssteuergesetzes behandelt. Meine Argumentation stützt sich dabei ganz bewusst nicht auf juristische Finessen, sondern äh auf die ökonomische Realität, in der wir leben. Bitcoin funktioniert in unzähligen Kontexten wie in eine Fremdwährung. Menschen zahlen damit, sie sparen darin, es ist in manchen Ländern sogar gesetzliches Zahlungsmittel. Der Europäische Gerichtshof hat ja für das Umsatzsteuerrecht längst entschieden, dass Bitcoin ein Zahlungsmittel ist. Warum sollten wir im Ertragssteuerrecht plötzlich so tun, als wäre das nicht der Fall? Ökonomisch gibt es einfach keinen relevanten Unterschied zwischen dem Verleihen von Bitcoin gegen Zins und einem Fremdwährungsdarlehen in Dollar. Alles andere ist doch eine künstliche Ungleichbehandlung, die am Ende Innovation bestraft.
Das ist eine sehr eingängige Analogie mit der Ente, aber im Steuerrecht müssen wir da leider genauer hinschauen. Manchmal ist es eben keine Ente, sondern ein, ich sag mal, sehr gut getarnter Wasserläufer. Die Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist juristisch absolut wasserdicht. Das Steuerrecht kann nicht auf Basis von Analogien funktionieren. Es braucht halt glasklare rechtliche Definitionen, um für alle die gleiche Rechtssicherheit zu schaffen. Und das Gesetz konkret Paragraph 20 Absatz 1 Nummer 7 ESTG ist da vollkommen eindeutig. Es verlangt für Kapitaleinkünfte eine Kapitalforderung, die auf eine Geldleistung gerichtet ist. Geld im Sinne des Gesetzes ist aber nun mal eine staatlich anerkannte Währung mit Annahmezwang. Bitcoin ist das nicht. Punkt. Noch wichtiger ist aber der zweite Punkt. Eine Kapitalforderung ist wie ein Schuldschein. Ich gebe Ihnen 100 € und habe einen verbriefen Anspruch auf Rückzahlung. Bitcoin verkörpert aber keinen solchen Anspruch gegenüber einem Emittenten oder einem Schuldner. Es ist ein dezentrales digitales Gut, dessen Wert am Markt entsteht. Damit fehlt das entscheidende Merkmal. Es ist die Überlassung eines Wirtschaftsguts vergleichbar mit der Vermietung einer Wohnung oder dem Verleih von Gold. Und für genau solche Fälle hat der Gesetzgeber den Paragraphen 22 ESTG geschaffen, den Auffangtatbestand für sonstige Einkünfte. Das ist kein Zufall, das ist Systemlogik.
Sie sprechen von der Systemlogik eines Gesetzes, das in seinen Grundzügen aus einer Zeit stammt, in der das Internet, na ja, noch nicht einmal erfunden war. Diese enge formaljuristische Auslegung des Geldbegriffs ist doch im digitalen Zeitalter vollkommen überholt. Es geht jedoch um die entscheidende Frage. Ist für die steuerliche Bewertung die juristische Form aus dem letzten Jahrhundert entscheidend oder die heutige wirtschaftliche Funktion, wenn ein Vermögenswert de facto als Tauschmittel und als Wertaufbewahrungsmittel für Millionen von Menschen dient, dann können wir doch nicht die Augen verschließen und sagen: "Sorry, steht so nicht im Gesetz von 1970." Letztendlich geht es doch um die Frage, behandeln wir Bitcoin wie eine digitale Fremdwährung oder wie eine, sagen wir, digitale Kartoffel? Ich sage ganz klar, es ist eine Währung. Wenn man sie verleiht, bekommt man Zinsen und Zinsen werden in Deutschland nun mal pauschal besteuert. Der Hat das im Umsatzsteuerrecht doch schon vorgemacht und auf die Funktion abgestellt. Diese Inkonsistenz im deutschen Steuerrecht ist doch kaum zu rechtfertigen.
Das ist ein starkes Playoff für eine Modernisierung. Absolut. Aber sie adressieren es an die falsche Stelle. Ein Gericht ist nicht der Gesetzgeber. Der Verweis auf das Umsatzsteuerrecht ist zwar populär, aber er hingt gewaltig. Das Umsatzsteuerrecht verfolgt einen völlig anderen Zweck. Es ist eine Verkehrssteuer, die den Konsum besteuert. Da ist es sinnvoll, alles, was als Zahlungsmittel dient, von der Steuer auszunehmen, um den Wirtschaftskreislauf nicht zu behindern. Das Ertragssteuerrecht hingegen fragt nach der Quelle des Einkommens, nach dem Woher des Geldes. Und hier ist maximale Präzision gefordert, um willkürliche Besteuerung zu vermeiden. Wenn ein Finanzgericht anfangen würde, den Begriff Geld nach eigenem Ermessen auf Basis einer wirtschaftlichen Funktion auszudehnen, ähm dann würde es seine Kompetenzen überschreiten. Das wäre eine unzulässige Rechtsfortbildung. Es ist die Aufgabe des Bundestages, das Gesetz anzupassen, wenn er das für politisch wünschenswert hält. Bis dahin muss ein Richter das Gesetz anwenden, so wie es geschrieben steht. Alles andere wäre ein Einfallstor für Willkür und würde die Rechtssicherheit untergraben, die Sie ja eigentlich einfordern.
Ja, aber wenn diese richterliche Anwendung des Gesetzes zu einem Ergebnis führt, das ökonomisch betrachtet absurd ist, dann muss man doch die Auslegung hinterfragen dürfen. Wirtschaftlich ist der Vorgang ein Darlehen. Ich gebe Ihnen einen Wert, Sie nutzen ihn und ich erhalte dafür eine Vergütung. Ob dieser Wert nun auf einem Server der EZB oder in einer Dezentrale Blockchain existiert, ändert absolut nichts am wirtschaftlichen Gehalt dieser Transaktion. Es ist doch eine rein künstliche, also eine technologiefeindliche Unterscheidung, wenn man sagt, ein Darlehen in der digitalen Währung Euro wird pauschal besteuert, aber ein Darlehen in der digitalen Währung Bitcoin unterliegt dem Spitzensteuersatz. Das ist so, als würde man sagen, E-Mails müssen höher besteuert werden als Briefe, nur weil die Technologie neu ist. Wir bestrafen hier doch sehen Auges technologischen Fortschritt durch eine übermäßig starre Gesetzesauslegung. Ich bin nicht überzeugt davon, dass diese Unterscheidung künstlich ist. Sie ist fundamental. Sie sagen, es ist ein Darlehen. Aber der Gesetzgeber hat in Paragraph 20 ESTG eben nicht Darlehen geschrieben, sondern Kapitalforderung. Und dieser Begriff hat eine ganz klare juristische Bedeutung. Eine Forderung impliziert eine Schuldbeziehung. Wenn ich in einen Banksparplan einzahle, habe ich eine Forderung gegen die Bank. Die Bank ist mein Schuldner. Wenn ich eine Unternehmensleihe kaufe, habe ich ein eine Forderung gegen das Unternehmen. Bitcoin verkörpert aber keine solche Forderung. Gegen wen soll sich die Forderung denn richten? Gegen ein anonymes Netzwerk. Das ist der entscheidende Unterschied. Es ist ein Gut, eben wie Gold. Wenn ich Ihnen einen Goldbarren leihe und Sie mir dafür eine Leigebühr in Form von Goldstaub zahlen, hat glaube ich noch niemand bezweifelt, dass dies unter Paragraph 22 Nummer 3 ESTG fällt. Die entgeltliche Überlassung eines Wirtschaftsguts und das Finanzgericht hat nichts anderes getan als diesen seit Jahr etablierten Grundsatz auf den digitalen Sachverhalt Bitcoin anzuwenden. Das ist keine Absurdität, sondern die konsequente Anwendung des bestehenden durchdachten Systems. Das Gesetz hat für genau solche Fälle einen Auffangtatbestand und der wurde hier korrekt genutzt.
Gut, aber selbst wenn wir diese systematische Konsequenz anerkennen, müssen wir doch über die Konsequenzen in der realen Welt sprechen. Diese Entscheidung zementiert doch einem massive steuerliche Benachteiligung für eine ganze Anlageklasse. Sie sagen einem deutschen Investor: "Wenn du dein Geld einer Bank leist, zahlst du 25% Steuern auf die Zinsen. Wenn du dein Geld aber über eine dezentrale Plattform verlei zahlst du bis zu 45%. Das schafft doch völlig falsche Anreize. Es bremst die Entwicklung des gesamten Krypto und Defi Sektors in Deutschland. Wie soll ein deutsches Fintech Startup, das im Landingbereich tätig ist, international konkurrieren, wenn die deut Steuergesetzgebung seine Produkte von vorne herein so unattraktiv macht. Das führt doch zu massiver Rechtsumsicherheit und im Zweifel zur Abwanderung von Kapital und Talent. Das kann doch nicht im Interesse einer zukunftsorientierten Wirtschaftspolitik sein.
Da muss ich widersprechen. Ich glaube, das genaue Gegenteil ist der Fall. Dieses Urteil schafft keine Unsicherheit. Es schafft Klarheit. Es bestätigt den Rechtsrahmen, den wir haben. Es sagt den Anlegern klipp und klar: Leute, die Erträge aus dem Verleihen von Cryptoassets sind nach geltendem Recht sonstige Einkünfte nach Paragraph 22. Das ist eine eindeutige Ansage, mit der man planen kann. Die Unsicherheit entsteht doch nur, weil viele gehofft hatten, die Gerichte würden das Gesetz zu ihren Gunsten ausdehnen. Es gibt hier keine Reglungslücke. Der Gesetzgeber hat diesen Auffangtatbestand ja bewusst geschaffen, um genau solche neuen Formen von Leistungen zu erfassen. Die Aufgabe eines Gerichts ist Rechtsprechung, nicht Wirtschaftsförderung. Und dass das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat, ist doch das beste Zeichen dafür, dass das System funktioniert. Es signal Wir sehen die enorme Bedeutung dieser Frage und wir wollen eine endgültige höchstrichterliche Klärung für das ganze Land. Das ist der Weg zu echter belastbarer Rechtssicherheit, nicht eine Ad Hoc Auslegung, die je nach wirtschaftlicher Wetterlage anders ausfällt.
Für mich bleibt also am Ende der Kernpunkt die wirtschaftliche und gesellschaftliche Praxis hat das Gesetz längst überholt. Wir können nicht an Definitionen aus einer analogen Welt festhalten, wenn wir eine digitale Ökonomie fair besteuern wollen. Die Entscheidung des Gerichts mag ja formal juristisch vertretbar sein, aber sie ist ökonomisch blind und innovationsfeindlich, weil sie die offensichtliche funktionale Gleichheit von Krypto-Lending und klassischen Zinsgeschäften einfach ignoriert.
Und für mich kommt es letztlich darauf an, dass wir in einem Rechtsstaat leben, in dem die Gewaltenteilung gilt. Das Urteil des Finanzgerichts Köln ist juristisch fundiert, systematisch konsequent und folgt dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Da Bitcoin die rechtlichen Merkmale von Geld und insbesondere einer Kapitalforderung nun einmal nicht erfüllt, ist die Einordnung unter die sonstigen Einkünfte die einzig korrekte Anwendung des bestehenden Rechtsrahmens. Alles andere wäre eine Grenzüberschreitung der richterlichen Gewalt hinein in die Legislative.
Es kristallisiert sich also heraus, dass unser Dissens im ewigen Spannungsfeld liegt zwischen einer strengen am Wortlaut klebenden Auslegung des Gesetzes und einer äh an der ökonomischen Realität orientierten funktionalen Betrachtungsweise.
Genau. Und diese Auseinandersetzung ist da auch weit größer als dieser Einzelfall. Die zugelassene Revision zum Bundesfinanzhof verspricht nun eine Klärung auf höchster Ebene, die für Jahre wegweisend sein wird. Der Fall zeigt, wie unter einem Brennglas die fundamentale Herausforderung für unser Rechtssystem mit dem rasanten Tempo technologischer und finanzieller Innovation überhaupt Schritt zu halten. Und wie diese Balance gefunden wird, ist eine Frage, die weitere Betrachtungen im Material sicherlich naht.
