Inhaltsverzeichnis
Mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 6. März 2025 hat Deutschland die steuerliche Einordnung von Kryptowerten weiter konkretisiert. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Unterscheidung nach Tokenarten, denn die steuerlichen Folgen hängen maßgeblich davon ab, welche Funktion ein Token erfüllt.
1. Currency oder Payment Token 🪙
Beispiele: Bitcoin, Ether
Technische Funktion
Currency- oder Payment-Token dienen primär als Tauschmittel und sind funktional einer digitalen Währung ähnlich. Sie werden nicht von einer Zentralbank herausgegeben, sondern dezentral über Blockchain-Netzwerke erzeugt.
Steuerrechtliche Einordnung
Laut BMF sind Currency-Token „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
- Privatvermögen: Gewinne aus der Veräußerung innerhalb eines Jahres sind steuerpflichtig (Spekulationsfrist). Nach Ablauf von 12 Monaten sind Gewinne steuerfrei.
- Betriebsvermögen: Gewinne sind Betriebseinnahmen und somit stets steuerpflichtig.
Beispiel
Ein Anleger kauft im Januar 2024 einen Bitcoin für 25.000 €. Im März 2025 verkauft er ihn für 40.000 €.
→ Da die Haltedauer über einem Jahr liegt, ist der Gewinn steuerfrei.
2. Utility Token 🔑
Beispiele: Filecoin, Chainlink (für bestimmte Funktionen), Plattformzugangstoken
Technische Funktion
Utility-Token gewähren Zugangsrechte zu einem Netzwerk oder Produkt. Sie können etwa das Recht vermitteln, eine bestimmte Dienstleistung zu nutzen oder über Änderungen im System mitzuentscheiden.
Steuerrechtliche Einordnung
Nach Rn. 79–80 BMF-Schreiben:
- Wird ein Utility-Token eingelöst, also gegen eine Ware oder Dienstleistung getauscht, ist dies steuerlich unbeachtlich – es liegt keine Veräußerung vor.
- Wird der Token veräußert oder getauscht, kann ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG) vorliegen.
- Im Betriebsvermögen richtet sich die Bilanzierung nach allgemeinen Grundsätzen (Aktivierung als Wirtschaftsgut oder Forderung).
Beispiel
Ein Nutzer kauft 1.000 Utility-Token eines Cloud-Startups für 2 € pro Token. Nach einem Jahr verkauft er die Hälfte zu 3 € weiter.
→ Der Gewinn (1 € × 500 = 500 €) unterliegt der Spekulationsbesteuerung, wenn die Tokens weniger als ein Jahr gehalten wurden.
3. Security Token 📜
Beispiele: Tokenisierte Anleihen oder Beteiligungen, die Zinsen oder Dividenden gewähren
Technische Funktion
Security-Token ähneln klassischen Wertpapieren. Sie repräsentieren Kapital- oder Schuldverschreibungen und können dem Inhaber Ansprüche auf Zinsen, Gewinnbeteiligungen oder Rückzahlungen gewähren.
Steuerrechtliche Einordnung
Nach Rn. 81–84 BMF-Schreiben:
- Je nach Ausgestaltung fallen Erträge unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 7 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen).
- Gewinne aus der Veräußerung unterliegen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 7 EStG.
- Wenn der Token nur einen Anspruch auf Lieferung von Kryptowerten oder Sachleistungen gewährt, liegt keine Kapitalforderung, sondern ein Sachleistungsanspruch vor – steuerlich wie ein Wirtschaftsgut zu behandeln.
Beispiel
Ein Unternehmen gibt einen Security Token mit 5 % Zins aus. Der Anleger erhält jährlich Zinszahlungen in Stablecoins.
→ Die Zinsen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), die Abgeltungsteuer (25 %) unterliegen.
4. Hybride Token ⚙️
Beispiele: Tokens mit Nutzungs- und Zahlungsfunktion, z. B. Binance Coin (BNB)
Technische Funktion
Hybride Token vereinen mehrere Eigenschaften, etwa Tauschmittel- und Nutzungsrechte. Das BMF betont, dass die steuerliche Behandlung nach der jeweiligen Verwendung zu beurteilen ist.
Steuerrechtliche Einordnung
Nach Rn. 4 BMF-Schreiben:
- Wird der Token als Zahlungsmittel genutzt → steuerlich wie ein Currency Token behandeln.
- Wird der Token zum Einlösen von Leistungen genutzt → steuerlich wie ein Utility Token.
Beispiel
Ein Anleger verwendet BNB zum Bezahlen von Handelsgebühren auf einer Börse.
→ Vorgang steuerlich unbeachtlich (Nutzung).
Verkauft er BNB später mit Gewinn, kann dies ein privates Veräußerungsgeschäft darstellen.
5. Vergleich der steuerlichen Behandlung
| Token-Art | Hauptfunktion | Beispiel | Steuer im Privatvermögen | Steuer im Betriebsvermögen |
|---|---|---|---|---|
| Currency Token | Tauschmittel | Bitcoin, Ether | § 23 EStG – 1 Jahr Haltefrist | Betriebseinnahmen |
| Utility Token | Nutzungsrecht | Filecoin, Chainlink | § 23 EStG bei Verkauf | Bilanzierung nach Zweck |
| Security Token | Kapitalanlage | Tokenisierte Anleihe | § 20 EStG (Kapitalertragsteuer) | Betriebseinnahmen/Zinsen |
| Hybride Token | Mischform | Binance Coin | Nutzung → unbeachtlich, Verkauf → § 23 EStG | Je nach Zweck |
Fazit
Das BMF-Schreiben 2025 schafft mehr Klarheit in der steuerlichen Behandlung von Kryptowerten. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern die Funktion des Tokens. Für Anleger bedeutet das:
- Transaktionen sorgfältig dokumentieren,
- Nutzungszweck im Einzelfall prüfen,
- Haltefristen und steuerliche Grenzen beachten.
Gerade bei hybriden Token ist die Unterscheidung entscheidend – denn derselbe Token kann je nach Einsatz steuerlich unterschiedlich wirken.



