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Einführung: Was ist Staking?
Staking ist einer der zentralen Begriffe in der Welt der Kryptowährungen – und zugleich ein Mechanismus, der sowohl technische als auch steuerliche Fragen aufwirft.
Vereinfacht gesagt bedeutet Staking, dass man eigene Kryptowährungen „einsetzt“, um das Blockchain-Netzwerk zu unterstützen und dafür eine Belohnung erhält. Diese Belohnungen erfolgen meist in Form zusätzlicher Token derselben Kryptowährung.
Doch Staking ist nicht gleich Staking. Es gibt zwei wesentliche Formen:
- Aktives Staking (Forging) – also das aktive Erstellen von Blöcken.
- Passives Staking – das bloße Bereitstellen von Coins zur Unterstützung anderer Validatoren.
Aktives Staking (Proof of Stake / Forging)
Beim aktiven Staking, auch Forging genannt, nehmen Validatoren direkt am Konsensmechanismus der Blockchain teil.
Sie stellen Rechenleistung und einen sogenannten Stake – also eine bestimmte Menge an gesperrten Coins – zur Verfügung. Wer ausgewählt wird, darf den nächsten Block validieren und erhält dafür eine Blockbelohnung und Transaktionsgebühren.
Steuerliche Behandlung
Nach dem BMF-Schreiben vom 6. März 2025 gelten die dabei erhaltenen Kryptowerte als entgeltlich angeschafft – also vergleichbar mit einem Tauschgeschäft.
Je nach Umfang der Tätigkeit kann das Forging:
- gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG) darstellen (bei nachhaltiger Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht), oder
- sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG), wenn die Tätigkeit nur gelegentlich erfolgt.
Die Bewertung erfolgt zum Marktkurs im Zeitpunkt des Zugangs.
Kosten für Hardware, Software und Strom können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden.
Passives Staking (Delegated / Pool-Staking)
Beim passiven Staking werden eigene Kryptowerte an einen Staking-Pool oder eine Plattform delegiert, ohne selbst aktiv an der Blockerstellung teilzunehmen.
Der Nutzer erhält eine Vergütung, weil er seine Coins zeitweise nicht nutzt – vergleichbar mit Zinsen beim Lending.
Die Belohnungen können automatisch gutgeschrieben oder müssen aktiv „geclaimt“ werden.
Steuerliche Behandlung
Auch hier unterscheidet das BMF klar:
- Die Vergütung für das Bereitstellen des Stakes ist eine Gegenleistung für das zeitweise Überlassen der Kryptowährungen.
- Sie fällt daher regelmäßig unter sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG.
- Der Zuflusszeitpunkt ist der Moment der Gutschrift in der Wallet (oder spätestens am Jahresende).
- Die Belohnungen werden mit dem Marktkurs im Zeitpunkt der Einbuchung bewertet.
Wenn die gestakten Coins Betriebsvermögen sind, zählen die Erträge zu den Betriebseinnahmen.
Veräußerung der Staking-Erträge
Die durch Staking erhaltenen Token gelten als neu angeschaffte Wirtschaftsgüter.
Wird ein solcher Token später verkauft, gilt die einjährige Haltefrist (§ 23 EStG).
Das bedeutet:
- Verkauf innerhalb eines Jahres → steuerpflichtiger Gewinn.
- Verkauf nach einem Jahr → steuerfrei.
Da es sich um neu angeschaffte Token handelt, beginnt die Haltefrist ab dem Zeitpunkt des Zuflusses neu zu laufen.
Beispiel fürs Staking
Beispiel: Lisa delegiert 10 ETH an einen Staking-Pool und erhält dafür im Jahr 2025 insgesamt 0,5 ETH als Belohnung.
Diese 0,5 ETH gelten als Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG und müssen zum Marktwert im Zeitpunkt des Zugangs versteuert werden.
Veräußert Lisa die 0,5 ETH im Jahr 2026, ist der Gewinn steuerfrei, sofern die Haltefrist von einem Jahr überschritten wurde.
Vergleich: Aktives vs. Passives Staking
| Merkmal | Aktives Staking (Forging) | Passives Staking |
|---|---|---|
| Rolle | Aktive Blockerstellung | Bereitstellung von Coins |
| Technische Funktion | Validator oder Forger | Teilnehmer an einem Pool |
| Art der Tätigkeit | Aktiv, mit eigenem Knoten | Passiv, meist über Plattform |
| Steuerliche Einordnung | Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder § 22 Nr. 3 EStG | § 22 Nr. 3 EStG |
| Zeitpunkt des Zuflusses | Blockbelohnung / Transaktionsgebühr | Claiming oder Gutschrift |
| Bewertung | Marktkurs im Zuflusszeitpunkt | Marktkurs im Zuflusszeitpunkt |
| Haltefrist (bei Verkauf) | 1 Jahr ab Zufluss | 1 Jahr ab Zufluss |
Praxistipp zum Mitnehmen
- Bewahren Sie Transaktionsübersichten und Claiming-Daten sorgfältig auf.
- Notieren Sie Zuflusszeitpunkte und Marktwerte.
- Verwenden Sie Steuerreports nur, wenn diese plausibel und vollständig sind – das Finanzamt kann Nachweise verlangen.
- Auch kleine Staking-Erträge müssen erklärt werden, sofern sie über der Freigrenze von 256 € (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG) liegen.
Fazit
Staking kann ein attraktiver Weg sein, um mit Kryptowährungen laufende Erträge zu erzielen.
Doch steuerlich ist es kein Selbstläufer: Das aktive Staking ähnelt einer gewerblichen Tätigkeit, während das passive Staking meist in die sonstigen Einkünfte fällt. Wer seine Staking-Aktivitäten sauber dokumentiert, kann spätere Nachfragen des Finanzamts vermeiden – und seine Kryptogewinne rechtssicher gestalten.



