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NFTs und Umsatzsteuer: Was das EU-Working Paper für Steuerpflichtige bedeutet

Die Europäische Kommission hat im Februar 2023 das Working Paper Nr. 1060 veröffentlicht, das sich erstmals systematisch mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Non-Fungible Tokens (NFTs) befasst. Ziel ist es, eine einheitliche Linie innerhalb der EU zu schaffen, da bislang weder die Mehrwertsteuerrichtlinie noch nationale Gesetze spezifische Regeln zu NFTs enthalten.

Was regelt das EU-Working Paper zu NFTs?

NFTs sind digitale Token, die über eine Blockchain eindeutig identifizierbar sind und meist mit einem digitalen oder physischen Vermögenswert verknüpft sind.

Das Working Paper der EU untersucht die gängigen Geschäftsvorgänge:

  • Minting (Erstellung eines Tokens),
  • Handel (Kauf und Verkauf auf Marktplätzen),
  • Earned NFTs (Erhalt als Belohnung, z. B. in Games).

Die zentrale Frage lautet: Handelt es sich um Lieferungen von Waren oder um die Erbringung von Dienstleistungen?

NFTs als elektronische Dienstleistungen: Steuerliche Einordnung

In vielen Fällen werden NFT-Transaktionen von der Kommission als elektronisch erbrachte Dienstleistungen eingestuft.

  • Digitale Kunstwerke oder Sammlerstücke → in der Regel elektronische Dienstleistung.
  • NFTs als Gutscheine → je nach Einzweck- oder Mehrzweckgutschein unterschiedliche Besteuerung.
  • NFTs mit Bezug zu physischen Assets → Einzelfallprüfung notwendig, ob das NFT nur Eigentumstitel oder Hauptleistung darstellt.

Die Botschaft ist klar: Eine pauschale steuerliche Behandlung ist nicht möglich.

Welche Umsatzsteuerpflichten haben NFT-Händler?

Für Händler und Creator von NFTs gilt:

  • Primärmarkt-Verkäufe (Erstverkäufe) unterliegen in der Regel der Umsatzsteuer.
  • Sekundärmarkt-Verkäufe sind ebenfalls steuerpflichtig, wenn sie nachhaltig betrieben werden.
  • Wer regelmäßig handelt, gilt als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts.
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👉 Damit können schnell Umsatzsteuerpflichten entstehen – auch wenn der Verkäufer nur digitale Token anbietet.

Royalties und Weiterverkäufe: Was Steuerpflichtige beachten müssen

Viele NFTs sind mit automatischen Lizenzzahlungen (Royalties) ausgestattet. Diese Zahlungen sind dann umsatzsteuerlich relevant, wenn sie eine Gegenleistung für Nutzungsrechte darstellen.

Auch hier gilt: Steuerpflicht hängt vom Einzelfall ab – insbesondere bei wiederkehrenden Zahlungen im Sekundärmarkt.

Unterschied zwischen privaten Verkäufen und Unternehmertum

  • Private Gelegenheitsverkäufe von NFTs können außerhalb der Umsatzsteuerpflicht liegen.
  • Regelmäßige Aktivitäten (z. B. Flipping, Trading) führen jedoch schnell zur Unternehmereigenschaft.

Das bedeutet: Wer häufiger handelt, muss sich beim Finanzamt registrieren und Umsatzsteuer abführen.

Fazit: NFTs sind steuerlich kein Graubereich mehr

Das Working Paper der EU-Kommission macht deutlich, dass NFTs künftig nicht steuerfrei behandelt werden. Vielmehr werden sie in den meisten Fällen als elektronische Dienstleistungen eingestuft.

Für Steuerpflichtige bedeutet das:

  • Künstler und Creator müssen NFT-Verkäufe wie digitale Dienstleistungen versteuern.
  • Händler sollten ihre Umsatzsteuerpflicht prüfen.
  • Privatpersonen genießen nur eingeschränkte Steuerfreiheit.

👉 Kurz gesagt: NFTs sind steuerlich kein Graubereich mehr – Steuerpflichtige sollten sich frühzeitig mit ihren Pflichten auseinandersetzen.

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