Mit Urteil vom 10. September 2025 hat das Finanzgericht Köln eine für die Besteuerung von Kryptowerten zentrale Frage entschieden. Im Fokus stand die ertragsteuerliche Einordnung von Erträgen aus sogenanntem Krypto-Lending, also aus der entgeltlichen Überlassung von Bitcoin über spezialisierte Plattformen. Die Entscheidung betrifft eine wachsende Zahl von Steuerpflichtigen, die Kryptowährungen nicht nur halten oder handeln, sondern gezielt zur Erzielung laufender Erträge einsetzen.
Der Sachverhalt: Bitcoin-Lending über Plattformen
Im Streitfall erzielte der Kläger im Veranlagungszeitraum 2020 Einkünfte aus dem Verleihen von Bitcoin über mehrere internationale Krypto-Lending-Plattformen. Technisch stellte er seine Bitcoin in die Wallets der Plattformen ein, welche diese wiederum an andere Nutzer zur zeitweisen Nutzung weitergaben. Für diese Überlassung erhielt der Kläger eine Vergütung, deren Höhe sich nach den jeweiligen Zinssätzen der Plattformen richtete und monatlichen Schwankungen unterlag.
Zwischen den Beteiligten bestand kein Streit über die Höhe der erzielten Erträge. Uneinigkeit herrschte ausschließlich darüber, welcher Einkunftsart diese Einnahmen steuerlich zuzuordnen sind.
Die Sicht des Klägers: Kapitalvermögen statt sonstiger Einkünfte
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Erträge aus dem Bitcoin-Lending nicht als sonstige Einkünfte, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu behandeln seien. Ziel war es, die Anwendung der Abgeltungsteuer zu erreichen und damit die Steuerbelastung gegenüber dem progressiven Einkommensteuertarif zu senken.
Zur Begründung führte der Kläger an, dass Bitcoin wirtschaftlich wie eine Fremdwährung funktioniere. Er verwies darauf, dass Bitcoin in verschiedenen Staaten und Regionen als Zahlungsmittel akzeptiert werde und in einzelnen Ländern sogar den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels erlangt habe. Zudem berief er sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Bitcoin als Zahlungsmittel einzuordnen sei. Aus wirtschaftlicher Sicht unterscheide sich das Krypto-Lending nicht von der verzinslichen Überlassung von Kapital in Fremdwährung, sodass eine Gleichbehandlung mit klassischen Zinsgeschäften geboten sei.
Die Auffassung des Finanzamts: Überlassung eines Wirtschaftsguts
Das Finanzamt hielt dem entgegen, dass Kryptowährungen weder zivilrechtlich noch steuerrechtlich als Geld anzusehen seien. Bitcoin verfüge über keinen gesetzlichen Annahmezwang und sei kein gesetzliches Zahlungsmittel. Beim Krypto-Lending werde daher kein Geld, sondern ein Wirtschaftsgut überlassen. Die zeitweise Überlassung von Bitcoin sei mit einem Sachdarlehen oder einer Wertpapierleihe vergleichbar. Entsprechend seien die daraus erzielten Einnahmen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern.
Die Entscheidung des Gerichts: Kein Anwendungsfall des § 20 EStG
Das Finanzgericht Köln folgte der Argumentation des Finanzamts und wies die Klage vollständig ab. In seiner Begründung stellte das Gericht zunächst fest, dass die entgeltliche Überlassung von Bitcoin unstreitig eine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG darstellt. Entscheidend sei jedoch, ob diese Leistung aufgrund speziellerer Vorschriften den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen sei. Dies verneinte der Senat ausdrücklich.
Nach Auffassung des Gerichts setzt § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG voraus, dass eine Kapitalforderung besteht, die auf eine Geldleistung gerichtet ist. Geld in diesem Sinne sei nur ein gesetzliches Zahlungsmittel, also eine staatlich anerkannte Währung mit Annahmezwang. Bitcoin erfülle diese Voraussetzungen nicht. Zwar könne Bitcoin wirtschaftlich als Zahlungsmittel eingesetzt werden und weise strukturelle Ähnlichkeiten mit Fremdwährungen auf, er sei jedoch weder Geld im zivilrechtlichen Sinne noch elektronisches Geld. Zudem verkörpere Bitcoin keine Forderung gegenüber einem Emittenten oder Schuldner, was für das Vorliegen einer Kapitalforderung zwingend erforderlich wäre.
Keine Übertragung der EuGH-Rechtsprechung und keine Rechtsfortbildung
Das Gericht setzte sich ausführlich mit den vom Kläger angeführten Argumenten auseinander, insbesondere mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoin. Dabei stellte es klar, dass diese Rechtsprechung nicht auf das Ertragsteuerrecht übertragbar sei. Auch die spätere Anerkennung von Bitcoin als gesetzliches Zahlungsmittel in einzelnen Staaten könne für das Streitjahr 2020 keine Rolle spielen.
Eine erweiternde oder analoge Auslegung des § 20 EStG lehnte das Gericht ausdrücklich ab. Eine solche Auslegung würde nach Ansicht des Senats die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung überschreiten. Da mit § 22 Nr. 3 EStG ein subsidiärer Auffangtatbestand zur Verfügung stehe, bestehe zudem keine steuerliche Regelungslücke.
Bedeutung für Steuerpflichtige mit Krypto-Aktivitäten
Für Steuerpflichtige, die Kryptowährungen verleihen oder vergleichbare Modelle nutzen, hat das Urteil klare Konsequenzen. Erträge aus Krypto-Lending sind nach der Auffassung des Finanzgerichts Köln als sonstige Einkünfte zu versteuern und unterliegen damit dem persönlichen Einkommensteuersatz. Die Anwendung der Abgeltungsteuer kommt nicht in Betracht. Dies kann insbesondere bei höheren Einkommen zu einer spürbar höheren Steuerbelastung führen und wirkt sich auch auf die Möglichkeiten der Verlustverrechnung aus.
Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, sodass eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs noch aussteht. Bis zu einer solchen Klärung ist jedoch davon auszugehen, dass Finanzverwaltung und Finanzgerichte an dieser Einordnung festhalten werden. Das Urteil verdeutlicht erneut, dass die steuerliche Behandlung von Kryptowerten weniger an ihrer wirtschaftlichen Funktion als vielmehr an ihrem rechtlichen Charakter anknüpft.



